Kommunalwahl am 8. März 2026

Informationen für Wahlberechtigte

Informationen für Wahlberechtigte zum Wahlrecht

Interaktiver Stimmzettel zur Wahl des Stadtrats in der Stadt Neuötting

 

Amtliche Bekanntmachungen des Wahlleiters und der Stadt

Wahlbekanntmachung zur Kommunalwahl am 08. März 2026

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters

Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats

Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters sowie des Stadtrats am 8. März 2026

 

Informationen für Parteien und Wählergruppen

Wahlwerbung im Bereich der Stadt Neuötting

Generell ist das Aufstellen und Anbringen von Wahlwerbung sechs Wochen vor der Wahl erlaubt. Von der Anzahl her gibt es seitens der Stadt Neuötting keine Beschränkung. Für das Anbringen von Plakaten an den Lichtmasten der Straßenbeleuchtung sollten Sie vorab Kontakt mit dem Eigentümer, dem Bayernwerk, aufnehmen. Ansprechpartner ist Herr Bloier, Tel. 09921 / 955463, E-Mail: franz.bloier@~@bayernwerk.de. Ansonsten müssen Wahlplakate u. a. so aufgestellt oder aufgehängt werden, dass sie keine Sichtbehinderung oder Gefährdung für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr darstellen. Beim Aufstellen auf privatem Grund ist die Erlaubnis des Eigentümers einzuholen.

Die Stadt stellt drei große Holz-Plakatwände auf, an denen Sie selbst Plakate anbringen können. Diese stehen ab Freitag, 23. Januar 2026, 12.00 Uhr, zur Verfügung. Vorbelegte Flächen für die einzelnen Parteien gibt es hierbei nicht. Die Standorte sind:

  • Am Sebastiansplatz
  • In der Paulusstraße, gleich bei der Einmündung in die Burghauser Straße
  • Im Ortsteil Alzgern, beim „alten“ Spielplatz an der Öttinger Straße

Im Übrigen gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 zur Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen. Außerdem gilt die Plakatierungsverordnung der Stadt Neuötting vom 27.01.2007. Die Verordnung finden Sie auf der Homepage der Stadt Neuötting unter www.neuoetting.de, und hier unter „Dienste & Informationen – Satzungen & Verordnungen“.

Spätestens eine Woche nach dem Wahltermin, ggf. Stichwahltermin, müssen die Plakate wieder entfernt werden.

Eine schriftliche Genehmigung benötigen Sie von der Stadt Neuötting nicht.

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Stadtrats und der Ersten Bürgermeisterin/des Ersten Bürgermeisters in Neuötting

Wirksam eingereicht werden können Wahlvorschläge, sobald die erste Bekanntmachung des Wahlleiters erfolgt ist (§ 35 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung), sie dürfen aber vorher informell mit ihm abgestimmt werden. Diese Bekanntmachung wurde am 09. Dezember 2025 erlassen.

Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 59. Tag, 18.00 Uhr, vor dem Wahltag (= Donnerstag, 08. Januar 2026, 18.00 Uhr) beim Wahlleiter einzureichen (Art. 31 Satz 1, 45 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz). Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind unzulässig! Wahlleiter für die Gemeindewahlen in der Stadt Neuötting ist Herr Erich Nachreiner (Tel. 08671/998014). Stellvertretende Wahlleiterin ist Frau Julia Moosherr (Tel. 08671/9980-13).

Wird bis zu diesem Zeitpunkt für eine Wahl kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, verlängert sich diese Frist bis zum Donnerstag, 15. Januar 2026, 18.00 Uhr (Art. 31 Satz 2, 45 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz).

Es besteht die Möglichkeit, anstelle eines rechtzeitig eingereichten, aber insgesamt ungültigen Wahlvorschlags im Rahmen der Mängelbeseitigung bis zum 48. Tag, 18.00 Uhr (= Montag, 19. Januar 2026) einen neuen Wahlvorschlag einzureichen (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz).